Mittwoch, 30. Dezember 2009

Notdürftig freigekratzte Scheiben können teuer werden

Das Abkratzen der Scheiben im Winter ist zwar lästig, aber leider notwendig. Der Autofahrer ist verpflichtet, die gesamte Frontscheibe, die Seitenfenster und die Heckscheibe vom Eis zu befreien. Wer nur ein kleines Loch freikratzt, hat nicht den gesamten Straßenverkehr im Blickfeld und riskiert, andere Verkehrsteilnehmer, wie Radfahrer oder Fußgänger zu übersehen.
Kommt es dann zu einem Unfall, kann das ziemlich teuer werden. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann den Unfallverursacher mit bis zu 5000 Euro Eigenbeteiligung verpflichten und auch die Vollkaskoversicherung kann die Leistung in einem solchen Fall einschränken.
Auch wenn einem der Unfall erspart bleibt, muss man mit nicht freigekratzten Scheiben mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro rechnen.
Übrigens: Beim Freikratzen der Scheiben darf der Motor nicht laufen. Auch da drohen eine Verwarnung und 10 Euro Strafe.

Mittwoch, 16. Dezember 2009

Sonderkündigungsrecht der Kfz-Versicherung

Auch nach dem 30.11. kann unter bestimmten Umständen die Kfz-Versicherung noch gekündigt werden.

Versicherte können auch nach dem Stichtag am 30.11. noch die Kfz-Versicherung wechseln, denn nach Beitragserhöhungen, Schadensfällen und Fahrzeugwechsel gibt es ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht.
In diesem Jahr erhöhen viele Kfz-Versicherungen ihre Beiträge, doch dem sind Versicherte nicht ausgeliefert. Denn bis zu einem Monat nach Erhalt der Ankündigung zur Beitragserhöhung haben Versicherte die Möglichkeit ihre Kfz-Versicherung zu wechseln. Diese Regelung gilt auch bei Preiserhöhungen aufgrund der Änderung der Typ- oder Regionalklasseneinstufung, auch dann wenn die eigentliche Prämienerhöhung durch die Einstufung in eine günstigere Schadensfreiheitsklasse verdeckt ist.
Ebenso ist eine Kündigung der Kfz-Versicherung nach einem Schadensfall und nach einem Fahrzeugwechsel möglich. Bei einer Kündigung der Kfz-Versicherung sollten Sie auf folgende Punkte achten:

• Schicken Sie die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein.
• Geben Sie den Grund der Kündigung an, ansonsten kann die Versicherung die Kündigung ablehnen.